Allgemeine Geschäftsbedingungen
Reiter & Schweiger Werbeagentur GmbH, Ansbach (Stand 27.11.2019)
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Leistungen und sonstigen Rechtsgeschäfte der Reiter & Schweiger Werbeagentur GmbH (nachfolgend „Reiter & Schweiger“) mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“) zum Webdesign (Entwicklung, und Erstellung von Webseiten). Abweichungen hiervon sind nur wirksam, wenn sie von Reiter & Schweiger bestätigt worden sind.
(2) Reiter & Schweiger erbringen nur Leistungen für Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Reiter & Schweiger erbringen keine Leistungen für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
(3) Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Reiter & Schweiger der Einbeziehung solcher Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
(4) Diese Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte von Reiter & Schweiger mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Vertragsgegenstand und Vertragsgrundlagen
(1) Gegenstand dieses Vertrags ist die Entwicklung eines Konzepts für eine Website des Kunden durch Reiter & Schweiger sowie die Erstellung dieser Website. Der genaue Umfang der Leistungen von Reiter & Schweiger ist im Angebot und der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung, die Reiter & Schweiger mit dem Kunden vereinbart hat, festgelegt. Falls ein Pflichtenheft erstellt wird, gilt die im Pflichtenheft festgelegte Leistungsbeschreibung.
(2) Präsentation von Waren oder Dienstleistungen nebst Preisen, z. B. in Katalogen oder auf Webseiten von Reiter & Schweiger, stellen weder ganz noch teilweise ein bindendes Angebot von Reiter & Schweiger dar.
(3) Der Kunde wird selbst für die Einstellung der Website in das World Wide Web und für die Abrufbarkeit der Website über das Internet Sorge tragen. Reiter & Schweiger ist nur dann dazu verpflichtet, weitere Dienstleistungen wie zum Beispiel die Bereitstellung von Speicherplatz für die Website (Hosting) oder die Beschaffung einer Internet-Domain zu erbringen, wenn der Kunde dazu mit Reiter & Schweiger entsprechende separate Vereinbarungen abgeschlossen hat. Es gehört ebenso nicht zu den Leistungspflichten von Reiter & Schweiger, dem Kunden einen Zugang zum Internet zu verschaffen (Access-Providing).
§ 3 Projektphasen
(1) Die Entwicklung und Erstellung einer Website durch Reiter & Schweiger erfordert eine intensive Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. Im Interesse eines strukturierten Projektablaufs vereinbaren die Parteien, dass die Entwicklung und Erstellung der Website in fünf Phasen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze (2) bis (5) erfolgt.
(2) Pflichtenheft: Falls Reiter & Schweiger und der Kunde vereinbart haben, dass zunächst ein Pflichtenheft erstellt werden soll, um die Website auf dieser Grundlage zu entwickeln, erarbeitet Reiter & Schweiger zunächst ein Pflichtenheft für die Website. Andernfalls wird die Website auf Grundlage der Leistungsbeschreibung im Angebot entwickelt. Grundlage des Pflichtenhefts sind die Vorgaben des Kunden hinsichtlich des Umfangs, der Funktionalität und der Struktur der Website unter Berücksichtigung der Zielgruppen, die durch die Website angesprochen werden sollen. Bei der Entwicklung und Konkretisierung der Vorgaben des Kunden wird Reiter & Schweiger den Kunden in angemessener Weise unterstützen. Das Pflichtenheft soll sowohl die Anforderungen an die grafische Gestaltung der Website als auch die für die Softwareprogrammierung geltenden Anforderungen in angemessenem Umfang festschreiben und erste Festlegungen zur Suchmaschinenoptimierung (insbesondere Google) und zur Verknüpfung der Website mit Sozialen Netzwerken (insbesondere Facebook und Twitter) sowie zum Einsatz eines Content Management Systems (CMS) treffen.
(3) Konzeptphase Auf der Basis der Leistungsbeschreibung oder falls ein Pflichtenheft erstellt wurde, auf Grundlage des Pflichtenhefts, erarbeitet Reiter & Schweiger ein Konzept für die Struktur der Website. Zu dieser Struktur gehören ein Verzeichnis über die hierarchische Gliederung der einzelnen Seiten (Strukturbaum), die Festlegung eines etwaigen Framekonzepts, die Platzierung von Hyperlinks und die Einbindung von E-Mail-Fenstern. Darüber hinaus bedarf es eines Konzepts für die Verknüpfung der Website mit sozialen Netzwerken und für den Einsatz und die Platzierung von Werbung, Animationen, Tondateien, Videodateien sowie von Fotos, Logos und anderen Grafiken. Das Konzept umfasst auch – falls gewünscht – die Einbindung eines Content Management Systems (CMS).
(4) Entwurfsphase Auf der Basis des mit dem Kunden abgestimmten Konzepts erstellt Reiter & Schweiger eine Grundversion der Website. Die Grundversion muss die Struktur der Website erkennen lassen, alle wesentlichen gestalterischen Merkmale beinhalten und die notwendigen Grundfunktionalitäten aufweisen. Zu den notwendigen Grundfunktionalitäten gehören insbesondere die Funktionstüchtigkeit der Hyperlinks, die die einzelnen Websites verbinden, die Umsetzung eines Framekonzepts, die etwaige Einbindung eines Content Management Systems (CMS) und die Einbindung von Grafiken, E-Mail-Fenstern, Werbung, Animationen, Tondateien und Videodateien sowie Verknüpfungen mit sozialen Netzwerken. Die Basisversion muss so funktionstüchtig sein, dass dem Kunden Testläufe möglich sind.
(5) Fertigstellungsphase Auf der Basis der mit dem Kunden abgestimmten Grundversion stellt Reiter & Schweiger die Website in gebrauchstauglicher Form fertig.
§ 4 Projektmanagement
(1) Die Parteien werden unverzüglich nach Vertragsschluss jeweils einen Projektleiter und einen Stellvertreter benennen. Der Projektleiter und sein Stellvertreter sind für die jeweils andere Vertragspartei bei allen Fragen, die das Projekt betreffen, die ausschließlichen Ansprechpartner für Absprachen aller Art. Die Parteien versichern, dass die von ihnen zu benennenden Projektleiter und Stellvertreter umfassend zu allen Entscheidungen bevollmächtigt sind, die das Projekt betreffen.
(2) Den Parteien steht es frei, die von ihnen benannten Projektleiter und deren Stellvertreter durch andere Personen zu ersetzen. Änderungen sind dem Vertragspartner jeweils unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) mitzuteilen. Bei der Vornahme von Änderungen werden die beiden Parteien dafür Sorge tragen, dass keine Störungen des Projektablaufs eintreten und neu benannte Personen über alle notwendigen Informationen und über die Sachkunde verfügen, die für einen reibungslosen weiteren Projektverlauf notwendig sind.
II. Hauptpflichten von Reiter & Schweiger
§ 1 Leistungspflichten
(1) Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, gehören zu den Hauptleistungspflichten von Reiter & Schweiger die Beratung des Kunden nach Maßgabe des nachfolgenden II. § 2, die gestalterischen Leistungen nach Maßgabe des nachfolgenden II. § 3 und die Softwareprogrammierung nach Maßgabe des nachfolgenden II. § 4.
§ 2 Beratung des Kunden
(1) Reiter & Schweiger verpflichtet sich, den Kunden sowohl über die gestalterischen Möglichkeiten als auch über die möglichen Funktionalitäten der Website umfassend zu beraten. Bei der Beratung wird Reiter & Schweiger berücksichtigen, welche Zielgruppen durch die Website angesprochen werden sollen und welche Zwecke der Kunde mit der Website insgesamt verfolgt. Über Vor- und Nachteile einzelner gestalterischer und funktionaler Merkmale wird Reiter & Schweiger den Kunden ebenso unterrichten wie über allgemeine Erkenntnisse, die Reiter & Schweiger von den Gewohnheiten und Bedürfnissen von Internetnutzern – zum Beispiel im Hinblick auf Ladezeiten sowie auf die Gewichtung von Texten und grafischen Elementen – hat.
(2) Branchenspezifische Kenntnisse werden von Reiter & Schweiger nicht erwartet. Reiter & Schweiger ist insbesondere nicht verpflichtet, durch Erhebungen, Untersuchungen oder andere Mittel der Marktforschung spezifische Erkenntnisse über die Gewohnheiten und das Nutzerverhalten von Personen zu gewinnen, die zu den Zielgruppen der Website zählen. Explizit von der Beratung ausgenommen sind jegliche Themen der Rechts- und Steuerberatung.
§ 3 Gestalterische Leistungen
(1) Reiter & Schweiger wird einen Vorschlag für die grafische Gestaltung der Website erarbeiten. Dabei wird Reiter & Schweiger – soweit vom Kunden erwünscht – Vorgaben berücksichtigen, die sich aus dem Corporate Design des Kunden ergeben.
(2) Reiter & Schweiger wird für eine hohe gestalterische Qualität der Website Sorge tragen und dabei – im Rahmen der Vorgaben des Kunden – aktuelle Erkenntnisse über Gewohnheiten, Trends und Entwicklungen im Bereich des Webdesigns und der allgemeinen Gebrauchsgrafik berücksichtigen.
§ 4 Softwareprogrammierung
(1) Reiter & Schweiger verpflichtet sich zur Programmierung von Software, die sowohl die im Einzelnen vereinbarten Funktionalitäten als auch die mit dem Kunden abgestimmte grafische Gestaltung umsetzt. Reiter & Schweiger wird Programmiersprachen verwenden, die dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen.
(2) Reiter & Schweiger wird mit dem Kunden die Bildschirmauflösung sowie die Internet-Browser abstimmen, auf die die Website zu optimieren ist.
(3) Reiter & Schweiger wird dem Kunden spätestens nach Abschluss der Entwurfsphase (I. § 3(4) dieses Vertrags) Vorschläge für die Titel der einzelnen Seiten der Website unterbreiten und einige Schlüsselworte zu den einzelnen Seiten sowie die Beschreibung der einzelnen Seiten zur Verfügung stellen (Titel, Keywords, Descriptions).
(4) Dabei wird Reiter & Schweiger um eine erste Suchmaschinenoptimierung bemüht sein. Die Suchmaschinenoptimierung dient dazu, durch die Wahl geeigneter Titel, Keywords und Descriptions eine möglichst hohe Sichtbarkeit (Page Rank) bei Suchmaschinen (insbesondere Google) zu erzielen. Soweit sich Suchmaschinen auch auf andere Weise als durch Titel, Keywords, Descriptions beeinflussen lassen (insbesondere durch den Inhalt auf den einzelnen Seiten der Website und durch Verlinkungen), beschränken sich die Verpflichtungen von Reiter & Schweiger auf eine angemessene Beratung des Kunden.
§ 5 Erstellung von Content
(1) Der Kunde und Reiter & Schweiger können vereinbaren, dass Reiter & Schweiger auch Inhalte für die Webseite des Kunden (insbesondere, aber nicht ausschließlich Texte, Videos, Animationen, Fotografien oder andere Arten von Abbildungen; im folgenden „Content“) erstellen soll.
(2) Soweit auch Vorgaben des Kunden berücksichtigt werden, um den Content zu erstellen, ist der Kunde allein dafür verantwortlich, dass alle notwendigen Einwilligungen Dritter, die notwendig sind, um den Content zu erstellen, eingeholt werden und nachgewiesen werden können. Insbesondere aber nicht ausschließlich, kann es sich um folgende Arten von
Einwilligungen zur Nutzung folgender Rechte Dritter handeln:
(a) Recht am eigenen Bild;
(b) Urheber- und Leistungsschutzrechte (u.a. Bildrechte);
(c) Software und Datenbanken;
(d) personenbezogene Daten;
(e) Namensrechte;
(f) gewerbliche Schutzrechte (u.a. eingetragene und nicht eingetragene Designs, Markenrechte, Patentrechte, Gebrauchsmuster) und verwandte Schutzrechte.
(3) Sollten für Reiter & Schweiger rechtliche Risiken bestehen, kann Reiter & Schweiger verlangen, dass die entsprechenden Einwilligungen durch den Kunden nachgewiesen werden. Reiter & Schweiger kann die weitere Erstellung von Content verweigern, bis der Kunde die entsprechenden Einwilligungen nachgewiesen hat oder die Vorgaben des Kunden so verändert werden, dass die entsprechenden Einwilligung nicht mehr erforderlich sind. Zur Klarstellung sei festgehalten, dass Reiter & Schweiger nicht verpflichtet ist, die Vorgaben des Kunden auf eventuelle Rechtsverstöße zu überprüfen; VI. § 2(2) Satz 2 dieses Vertrages gilt entsprechend.
(4) Soweit durch die Erstellung des Contents durch Reiter & Schweiger tatsächlich neue geschützte Werke entstanden sind, werden dem Kunden entsprechende Nutzungsrechte am Content eingeräumt. Im Übrigen gilt für die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte am Content V. § 1 dieses Vertrages mit der Maßgabe, dass die Nutzung des Contents auf die vertragsgegenständliche Website des Kunden beschränkt ist.
(5) VI. § 2(2) und VI. § 2(3) dieses Vertrages gelten für Vorgaben des Kunden zur Erstellung von Content entsprechend.
III. Mitwirkungspflichten des Kunden
§ 1 Inhalt
(1) Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, stellt der Kunde Reiter & Schweiger den in die Website einzubindenden Inhalt zur Verfügung. Für die Herstellung des Inhalts ist allein der Kunde verantwortlich. Zu einer Prüfung, ob sich der vom Kunden zur Verfügung gestellte Inhalt für die mit der Website verfolgten Zwecke eignet, ist Reiter & Schweiger nicht verpflichtet. Nur bei offenkundigen Fehlern ist Reiter & Schweiger verpflichtet, den Kunden auf Mängel des Inhalts hinzuweisen.
(2) Wettbewerbsrechtliche sowie sonstige rechtliche Überprüfungen und Überprüfungen von Schutzrechtsberechtigungen führt Reiter & Schweiger nicht von sich aus durch. Reiter & Schweiger veranlasst solche Überprüfungen nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Reiter & Schweiger ist verpflichtet, auf offenkundige Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei der Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen bekannt werden.
(3) Erachtet Reiter & Schweiger für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit Reiter & Schweiger die Kosten hierfür der Kunde.
(4) Zu dem vom Kunden bereitzustellenden Inhalt gehören insbesondere die in die Website einzubindenden Texte, Bilder, Logos, Tabellen und sonstigen Grafiken. Reiter & Schweiger wird mit dem Kunden spätestens vor Abschluss der Konzeptphase (I. § 3(3) dieses Vertrags) abstimmen, in welcher Form der Kunde Reiter & Schweiger den einzubindenden Inhalt zur Verfügung stellt. Abzustimmen ist, ob die Bereitstellung des Inhalts durch den Kunden in digitaler, gedruckter oder anderer Form erfolgt. Sofern eine Überlassung von Inhalt an den Kunden in digitaler Form vereinbart wird, ist das jeweils zu verwendende Dateiformat einschließlich technischer Einzelheiten (zum Beispiel Bildauflösung) abzustimmen.
§ 2 Abnahme
(1) Falls die Parteien vereinbart haben, dass Reiter & Schweiger ein Pflichtenheft erstellt, wird der Kunde das Pflichtenheft durch Erklärung in Textform (§ 126b BGB) abnehmen, sobald Reiter & Schweiger ein Pflichtenheft erstellt hat, das den vertraglichen Anforderungen (I. § 3(2) dieses Vertrags) entspricht.
(2) Sobald Reiter & Schweiger ein Konzept erstellt hat, das den vertraglichen Anforderungen (I. § 3(3) dieses Vertrags) entspricht, wird der Kunde das Konzept durch Erklärung in Textform (§ 126b BGB) abnehmen.
(3) Sobald Reiter & Schweiger eine Grundversion der Website erstellt hat, die den vertraglichen Anforderungen (I. § 3(4) dieses Vertrags) entspricht, wird der Kunde die Grundversion durch Erklärung in Textform (§ 126b BGB) abnehmen.
(4) Sobald Reiter & Schweiger die Website in einer Weise fertiggestellt hat, die den vertraglichen Anforderungen (I. § 3(5) dieses Vertrags) entspricht, wird der Kunde die fertiggestellte Website durch Erklärung in Textform (§ 126b BGB) abnehmen.
(5) Eine Website gilt als fertiggestellt und durch den Kunden abgenommen, wenn der Kunde die Website für die allgemeine Nutzung im Internet online gestellt hat.
§ 3 Weitere Mitwirkungspflichten
(1) Der Kunde ist auch im Übrigen im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Entwicklung, Herstellung und Pflege der vertragsgegenständlichen Website verpflichtet.
(2) Soweit Testläufe oder Abnahmetests, Präsentationen oder andere Zusammenkünfte notwendig oder zweckmäßig werden, wird der Kunde sachkundige Mitarbeiter zur Teilnahme an den Zusammenkünften abstellen, die bevollmächtigt sind, alle notwendigen oder zweckmäßigen Entscheidungen zu treffen. I. § 4 dieses Vertrags bleibt unberührt.
(3) Sofern Reiter & Schweiger dem Kunden Vorschläge, Entwürfe, Testversionen oder ähnliches zur Verfügung stellt, wird der Kunde im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung vornehmen. Beanstandungen und Änderungswünsche wird der Kunde Reiter & Schweiger jeweils unverzüglich mitteilen.
IV. Vergütung, Änderungswünsche
§ 1 Vergütung
(1) Der Kunde verpflichtet sich, an Reiter & Schweiger die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Falls die Parteien eine Pauschalvergütung vereinbart haben, sind mit der Zahlung der Pauschalvergütung sämtliche Leistungen von Reiter & Schweiger gemäß den II. § 1, II. § 2, II. § 3 und II. § 4 dieses Vertrags abgegolten.
(2) Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, wird für Mehraufwand, der über die gemäß den II. § 1, II. § 2, II. § 3 und II. § 4 dieses Vertrags von Reiter & Schweiger geschuldeten Leistungen hinausgeht, eine Stundenvergütung von Euro 85,- zuzüglich Mehrwertsteuer fällig. Die Gewährleistungspflichten von Reiter & Schweiger (VI. § 2(1) dieses Vertrags), für deren Erbringung der Kunde keine gesonderte Vergütung schuldet, bleiben unberührt.
(3) Als Mehraufwand, der gesondert zu vergüten ist, gelten insbesondere alle Leistungen von Reiter & Schweiger, die auf nachträglichen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden beruhen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Reiter & Schweiger nach Abnahme eines Pflichtenhefts (III. § 2(1) dieses Vertrags), nach Abnahme des Konzepts (III. § 2(2) dieses Vertrags), nach Abnahme der Grundversion (III. § 2(3) dieses Vertrags) oder nach Abnahme der fertiggestellten Website (III. § 2(4) dieses Vertrags) auf Wunsch des Kunden Änderungen oder Ergänzungen vornimmt, die sich auf Leistungen beziehen, die bereits abgenommen worden sind. Dasselbe gilt, wenn eine Abnahme gemäß III. § 2(1), III. § 2(2), III. § 2(3), oder III. § 2(4) dieses Vertrags noch nicht erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen für eine Abnahme bereits vorliegen.
(4) Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich sämtliche Vergütungen zuzüglich des jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuersatzes, derzeit in Höhe von 19%.
§ 2 Stundenvergütung
(1) Die gemäß IV. § 1(2) dieses Vertrags vereinbarte Stundenvergütung wird in Zeiteinheiten von angefangenen 0,1 Stunden (6 Minuten) abgerechnet.
(2) Reiter & Schweiger ist zu einer zeitnahen und übersichtlichen Zeiterfassung verpflichtet.
§ 3 Auslagen
(1) Soweit die Parteien im Einzelfall keine anderweitige Regelung treffen, ist Reiter & Schweiger lediglich berechtigt, dem Kunden Reisespesen gesondert in Rechnung zu stellen. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf gesonderten Auslagenersatz. Reisespesen wird Reiter & Schweiger in Höhe angemessener und nachgewiesener Reise- und Übernachtungskosten in Rechnung stellen. Bei der Nutzung von PKWs erfolgt eine Abrechnung auf der Grundlage der steuerrechtlichen Entfernungspauschale.
(2) Der Anspruch auf Ersatz von Reisespesen besteht nur, wenn die Entfernung zwischen dem Sitz von Reiter & Schweiger und dem Zielort mindestens 50 km beträgt.
§ 4 Zahlung
(1) Reiter & Schweiger ermöglicht den Kunden, Websites durch Leasingverträge finanzieren zu lassen. Reiter & Schweiger ist nicht selbst der Leasinggeber. Bei einer durch einen Leasingvertrag finanzierten Website bezahlt der Leasinggeber die Vergütung direkt an Reiter & Schweiger. Die folgenden Absätze werden entsprechend auf die Zahlungen des Leasinggebers angewendet, wenn der Leasinggeber direkt an Reiter & Schweiger zahlt.
(2) Soweit zwischen Reiter & Schweiger und dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde, gelten für die Zahlung einer gemäß IV. § 1(1) dieses Vertrags vereinbarten Pauschalvergütung die in diesem Absatz festgelegten Zahlungsmodalitäten. Die folgenden Abs. (3) und (4) werden insoweit verdrängt. Für die Zahlung von Stundenvergütungen gemäß IV. § 1(2) dieses Vertrags bleiben die folgenden Abs. (3) und (4) unberührt.
(a) Damit wird bei Vertragsschluss eine Abschlagszahlung in Höhe von 70 % der gemäß IV. § 1(1) dieses Vertrags vereinbarten Vergütung fällig.
(b) Nach Abnahme der Grundversion der Website gemäß III. § 2(3) wird eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 20 % der vereinbarten Vergütung fällig.
(c) Nach Fertigstellung der Website gemäß III. § 2(4) bzw. III. § 2(5) wird die Schlusszahlung in Höhe von 10 % der vereinbarten Verg12ütung fällig.
(3) Nach Fertigstellung der Website wird Reiter & Schweiger dem Kunden die gemäß IV. § 1(1) dieses Vertrags vereinbarte Vergütung in Rechnung stellen (Schlussrechnung).
(4) Reiter & Schweiger ist berechtigt, dem Kunden in angemessenen zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Wert der jeweils bereits erbrachten Leistungen von Reiter & Schweiger.
(5) Stundenvergütungen gemäß IV. § 1(2) dieses Vertrags wird Reiter & Schweiger dem Kunden nach Abschluss eines jeden Monats in Rechnung stellen.
(6) Sämtliche Rechnungen von Reiter & Schweiger werden innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang beim Kunden zur Zahlung fällig und sind rein netto ohne Abzüge zu bezahlen.
V. Nutzungsrechte, Quellcode, Referenzen
§ 1 Nutzungsrechte
(1) Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, räumt Reiter & Schweiger dem Kunden das nicht-ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die vertragsgegenständliche Website zu nutzen.
(2) Die Einräumung von Nutzungsrechten wird indes erst wirksam, wenn der Kunde die gemäß IV. § 1(1) dieses Vertrags geschuldete Vergütung vollständig an Reiter & Schweiger entrichtet hat (§ 158 Absatz 1 BGB). Bis zur vollständigen Entrichtung der gemäß IV. § 1(1) dieses Vertrags vom Kunden geschuldeten Vergütung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte mit Ausnahme einfacher Nutzungsrechte zu nicht-öffentlichen Testzwecken der Website vor Abnahme bei Reiter & Schweiger.
(3) An geeigneten Stellen werden in die Website Hinweise auf die Urheberstellung von Reiter & Schweiger aufgenommen. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Hinweise ohne die Zustimmung von Reiter & Schweiger zu entfernen.
§ 2 Quellcode und Weiterentwicklung
(1) Reiter & Schweiger wird dem auf Verlangen Kunden den Quellcode der Website vollständig zur Verfügung stellen, sobald der Kunde die gemäß IV. § 1(1) dieses Vertrags geschuldete Pauschalvergütung vollständig an Reiter & Schweiger entrichtet hat.
(2) Der Kunde ist berechtigt, die Website sowie die Software, aus der die Website besteht, weiterzuentwickeln. Die Weiterentwicklung darf allerdings nur für eigene Zwecke des Kunden erfolgen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Weiterentwicklungen vorzunehmen, die der teilweisen oder vollständigen Nutzung der Website durch Dritte als eigene Website dienen. Das Nutzungsrecht gemäß V. § 1(1) dieses Vertrags wird entsprechend beschränkt. Das gemäß V. § 1(1) dieses Vertrags eingeräumte Nutzungsrecht darf im Übrigen nicht auf Dritte übertragen werden.
§ 3 Nutzung außerhalb des Internets
(1) Das Nutzungsrecht gemäß V. § 1(1) dieses Vertrags gilt nur für die Nutzung der Website insgesamt bzw. von Bestandteilen der Website im Internet. Der Kunde ist nicht berechtigt, einzelne Gestaltungselemente der Website oder die vollständige Website in anderer Form – auch in gedruckter Form – zu nutzen.
§ 4 Referenzen
(1) Reiter & Schweiger darf den Kunden auf seiner Website und in anderer Form und Weise als Referenzkunden nennen. Reiter & Schweiger darf ferner die vertragsgegenständliche Website nach deren Fertigstellung zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen.
VI. Fertigstellung, Gewährleistung und Haftung, Kündigung
§ 1 Fertigstellung
(1) Der von den Parteien vereinbarte Termin für die Fertigstellung der Website (Abschluss der Fertigstellungsphase gemäß I. § 3(5) dieses Vertrags) ist für Reiter & Schweiger nicht verbindlich, sofern er aus Gründen nicht eingehalten werden kann, die der Kunde allein oder überwiegend zu verantworten hat. Dies gilt insbesondere im Fall einer Verletzung der Verpflichtungen des Kunden gemäß den III. § 1, III. § 2 und III. § 3III. § 1 dieses Vertrags.
§ 2 Gewährleistung und Haftung
(1) Für Mängel der Website haftet Reiter & Schweiger nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts (§ 434 ff. BGB).
(2) Für Inhalt, den der Kunde bereitstellt, ist Reiter & Schweiger nicht verantwortlich. Insbesondere ist Reiter & Schweiger nicht verpflichtet, den Inhalt auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.
(3) Sollten Dritte Reiter & Schweiger wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus dem Inhalt der Website resultieren, in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Kunde, Reiter & Schweiger von jeglicher Haftung freizustellen und Reiter & Schweiger die Kosten zu ersetzen, die ihm wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
(4) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Reiter & Schweiger nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), sowie bei Personenschäden und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG). Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung von Reiter & Schweiger auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Fall des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen von Reiter & Schweiger gilt.
(5) Für die Gewährleistung einschließlich vertraglicher Schadensersatzansprüche gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr.
§ 3 Kündigung
(1) Dieser Vertrag kann von Reiter & Schweiger bis zur Fertigstellung der Website nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
(2) Reiter & Schweiger ist zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn
(a) der Kunde seine Verpflichtungen gemäß den III. § 1, III. § 2 und III. § 3 dieses Vertrags nachhaltig verletzt;
(b) der Kunde trotz Mahnung seiner Verpflichtung zur Abschlagszahlung gemäß IV. § 4(4) dieses Vertrags nicht nachkommt.
(3) Kündigt Reiter & Schweiger aus einem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, behält Reiter & Schweiger den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen. Sofern der Kunde im Einzelfall keinen höheren oder Reiter & Schweiger keinen niedrigeren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, gilt § 649 Satz 2 BGB.
VII. Sonstiges
§ 1 Verschwiegenheit und Geschäftsgeheimnisse
(1) „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieses Vertrages sind alle Informationen wirtschaftlicher, geschäftlicher, technischer, finanzieller oder sonstiger vertraulicher Natur, insbesondere aber nicht abschließend, alle Mitteilungen, Dokumente, Notizen, Spezifikationen, Beschreibungen, Formeln, Entwicklungen, interne Prozesse, eingesetzte Softwarelösungen, Datenbanken, Kundenlisten, kaufmännische sowie persönliche Vorgänge und Verhältnisse innerhalb des Unternehmens, Personalangelegenheiten, personenbezogenen oder sonstige Daten der Mitarbeiter, Kunden oder Geschäftspartner, mündliche Informationen, Skizzen, Zeichnungen, Designs, Daten, Erfindungen, Ideen, Konstruktionen, Hardware-Konfigurationen, IT-Architektur, Code, Programme, sowie sonstige nicht zum Stand der Technik gehörende Erkenntnisse und Erfahrungen, einschließlich der Tatsche des Abschlusses und des Inhalts dieser Vereinbarung, die eine Partei der anderen im Zusammenhang mit der vertraglichen Tätigkeit offenbart oder zugänglich macht, sowie Know-how und Technische Daten, und zwar unabhängig von der Art der Aufzeichnung, Speicherung oder Übermittlung (schriftlich, mündlich, elektronisch oder visuell) und unabhängig davon, ob diese jeweils ausdrücklich oder stillschweigend als geheim oder vertraulich bezeichnet worden sind. Eine ausdrückliche Bezeichnung als vertraulich macht eine Information ohne weiteres zur Vertraulichen Information im Sinne dieses Vertrages.
(2) Die „Empfangende Partei“ ist die Partei, die von der jeweils anderen Partei Vertrauliche Informationen erhält. Die „Offenlegende Partei“ ist die Partei, die der jeweils anderen Partei Vertrauliche Informationen übermittelt.
(3) Die Parteien verpflichten sich, Vertrauliche Informationen streng geheim zu halten und ohne Zustimmung der Offenlegenden Partei an keinen Dritten weiterzugeben oder auf andere Weise zu offenbaren, zugänglich machen, zu verbreiten oder zu veröffentlichen und nur für die vertraglichen Zwecke zu verwenden.
(4) Die Empfangende Partei verpflichtet sich, alle angemessenen Schritte zu unternehmen und alle Vorkehrungen zu treffen, um eine unberechtigte Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei zu verhindern.
(a) Die Empfangende Partei wird die Vertraulichen Informationen nur den Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen, Beratern und Finanzinvestoren zur Verfügung stellen, die von den Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei Kenntnis erlangen müssen, damit die Empfangende Partei ihren Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag nachkommen kann.
(b) Die Empfangende Partei wird Vertrauliche Informationen nur weitergeben, wenn die jeweiligen Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Berater und Finanzinvestoren sich gegenüber der Empfangenden Partei in angemessener Weise und zu Bedingungen, die der Geheimhaltungsverpflichtung dieses Vertrages entsprechen und die ihnen die unberechtigte Nutzung und Weitergabe der Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei verbieten, zur Vertraulichkeit verpflichtet haben.
(c) Die Parteien haften für die Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtungen dieser Vereinbarung durch diese Personen, die für sie tätig werden, in der gleichen Weise wie für eine Verletzung durch sie selbst.
(d) Die Empfangende Partei wird die Offenlegende Partei unverzüglich informieren, wenn ihr eine unberechtigte Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei bekannt wird, und sie wird auf Wunsch der Offenlegenden Partei alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um eine weitere unberechtigte Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei zu unterbinden.
(5) Die Geheimhaltungsverpflichtung der Empfangenden Partei gilt nicht für Vertrauliche Informationen, für die die Empfangende Partei durch schriftliche Unterlagen nachweisen kann, dass die jeweilige Information
(a) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits allgemein zugänglich war oder nach Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden der Empfangenden Partei allgemein zugänglich wurde, oder
(b) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits im Besitz der Empfangenden Partei war,
(c) der Empfangenden Partei von einem Dritten ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung oder Nichtbenutzung zugänglich gemacht wurde;
(d) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder gerichtlicher Anordnungen Behörden mitzuteilen ist; wobei die Empfangende Partei der Offenlegenden Partei die Verpflichtung zur Mitteilung unverzüglich schriftlich anzuzeigen hat, um der Offenlegenden Partei die Möglichkeit zu geben, in ihrem Ermessen angemessenen Schritte einzuleiten, um zu verhindern, dass die Vertraulichen Informationen allgemein zugänglich werden, oder
(e) von der Empfangenden Partei unabhängig und ohne Verletzung dieses Vertrages entwickelt wurde.
(6) Durch die Mitteilung, Offenbarung oder Zugänglichmachung von Vertraulichen Informationen durch eine der Parteien werden der Empfangenden Partei nur in dem vereinbarten Umfang Rechte, Lizenzen oder gewerbliche Schutzrechte jeglicher Art eingeräumt. Sämtliche sonstigen Rechte an den Vertraulichen Informationen verbleiben bei der Offenlegenden Partei.
(7) Nach Beendigung dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund, wird die Empfangende Partei auf Verlangen der Offenlegenden Partei alle Kopien und Dokumente und sonstigen Unterlagen, die Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei beinhalten, an die Offenlegende Partei zurückgeben oder vernichten. Aus-genommen sind nur Kopien, zu deren Aufbewahrung die Empfangende Partei gesetzlich verpflichtet oder aufgrund dieses Vertrages berechtigt ist. Ungeachtet dessen darf die Empfangende Partei Vertrauliche Informationen (i) zum Zweck des Nachweises oder der Abwehr möglicher späterer Ansprüche aus dieser Vereinbarung, (ii) zur Einhaltung buchhalterischer oder anderer gesetzlicher Aufbewahrungsfristen oder zur Dokumentation von Entscheidungen von Aufsichtsräten oder vergleichbarer Gremien und (iii) soweit die Löschung elektronischer Kopien der Vertraulichen Informationen, die lediglich als Backup in automatisierten Systemen angelegt wurden, einen unverhältnismäßig hohen technischen Aufwand erfordern würden, zurückbehalten. Solange Vertrauliche Informationen gespeichert bleiben, gelten die Regelungen zur Verschwiegenheit entsprechend fort. Innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang der Aufforderung der Offenlegenden Partei wird die Empfangende Partei der Offenlegenden Partei die Beachtung dieses VII. § 1(7) schriftlich bestätigen.
(8) Geheimhaltungspflichten bleiben auch nach Beendigung dieser Vereinbarung für weitere fünf Jahre wirksam.
(9) Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, nicht geltend zu machen, dass eine bestimmte Vertrauliche Information der jeweils anderen Partei im Sinne dieser Vereinbarung kein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b) GeschGehG darstellt, weil die andere Partei, deren verbundene Unternehmen oder ein dritter Inhaber dieser Vertraulichen Information die betreffende Vertrauliche Information nicht zum Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b) GeschGehG gemacht haben. Die Parteien verzichten wechselseitig darauf, geltend zu machen, dass entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen entfallen seien.
§ 2 Datenschutz
(1) Reiter & Schweiger muss personenbezogene Daten des Kunden oder der Beschäftigten des Kunden verarbeiten, um es möglich zu machen, ihre Leistungen erbringen zu können. Dabei handelt es sich unter anderem um Kontaktinformationen der Ansprechpartner auf Seiten des Kunden zur Vertragsanbahnung und Vertragsabwicklung. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang dieser Datenverarbeitung ergibt sich aus der Datenschutzinformation für Kunden von Reiter & Schweiger, die unter https://reiter-schweiger.de/datenschutz/ abgerufen werden kann. Der aktuelle Stand der Datenchutzinformation ist diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen als Anlage beigefügt.
(2) Falls der Kunde Reiter & Schweiger personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, deren Verarbeitung Gegenstand der Erbringung der vereinbarten Leistung durch Reiter & Schweiger ist, garantiert der Kunde, dass diese Daten aufgrund einer ausreichenden Rechtsgrundlage an Reiter & Schweiger übertragen werden. Insbesondere, aber nicht ausschließlich trägt der Kunde dafür Sorge, dass betroffene Personen über die Verarbeitung ihrer Daten ausreichend informiert wurden und gegebenenfalls zugestimmt haben, dass ihre Daten durch Reiter & Schweiger verarbeitet werden dürfen. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang der Verarbeitung solcher Daten durch Reiter & Schweiger ergibt sich aus der Datenschutzinformation für Kunden von Reiter & Schweiger, die unter https://reiter-schweiger.de/datenschutz/ abgerufen werden kann. Der aktuelle Stand der Datenschutzinformation ist diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen als Anlage beigefügt.
(3) Falls der Kunde Reiter & Schweiger mit Leistungen beauftragt, die datenschutzrechtlich eine Auftragsverarbeitung darstellen, verpflichtet sich der Kunde, mit Reiter & Schweiger die von Reiter & Schweiger zur Verfügung gestellte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abzuschließen. In diesem Fall bleibt in diesem Fall bleibt der Kunde alleine datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle.
§ 3 Leistungen Dritter
(1) Reiter & Schweiger ist berechtigt, die ihm übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
(2) Von Reiter & Schweiger eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Reiter & Schweiger. Der Kunde verpflichtet sich, diese im Rahmen der Auftragsdurchführung von Reiter & Schweiger eingesetzten freien Mitarbeiter oder Dritten im Laufe der auf den Abschluss des Auftrags folgenden zwölf Monate ohne Mitwirkung von Reiter & Schweiger weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
§ 4 Rechtswahl und Gerichtsstand
1) Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.
(2) Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, Ansbach als Gerichtsstand vereinbart.
(3) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen bedürfen der Textform gemäß § 126b BGB.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit dieses Vertrags im Übrigen unberührt. Dasselbe gilt für Lücken dieses Vertrags.
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